Erschließungsbeiträge

Zur Deckung ihres Erschließungsaufwandes erhebt die Gemeinde einen Erschließungsbeitrag nach den Vorschriften des Baugesetzbuches sowie nach der Maßgabe der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.


Es besteht auch die Möglichkeit den Erschließungsbeitrag mittels einer Ablösevereinbarung abzulösen. Von diesem Instrument wird insbesondere bei der Erschließung von Neubaugebieten gerne Gebrauch gemacht, um dem Bauherrn Planungssicherheit geben zu können.

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