Räum- und Streupflicht

Räumen und Streuen der Gehwege

Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortschaft einschließlich der Ortsdurchfahrten, die Gehwege oder, wenn solche nicht vorhanden sind, entsprechende Flächen am Rand der Fahrbahn mit einer Breite von 1 Meter nach den folgenden Bestimmungen  zu reinigen, von Schnee zu räumen und zu bestreuen. Als Gehwege gelten auch Fußwege oder Flächen am Rande von verkehrsberuhigten Bereichen.

 

Wer ist für das Räumen und Streuen verpflichtet ?

Das Reinigen, Räumen und Bestreuen obliegt den Eigentümern und Besitzern der Grundstücke, die an öffentlichen Straßen (Wege, Plätzen, verkehrsberuhigter Bereiche) liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben.

Besitzer sind insbesondere auch Mieter oder Pächter, die das Grundstück ganz oder teilweise nutzen. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer oder Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen der Grundstücksgrenze und der Straße nicht mehr als 10 Meter beträgt.

Ist nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, obliegt den Anliegern der gegenüberliegenden Straßenseite die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 für den Gehweg ebenfalls.

Sofern mehrere Straßenanlieger als Verpflichtete gelten, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung.

Bei Eckgrundstücken gilt die Verpflichtung für alle Grundstücksseiten entlang von Straßen oder Fußwegen.

Berufstätige, die tagsüber keine Möglichkeit haben, der Verpflichtung nachzukommen, sind von der Räum- und Streupflicht nicht entbunden. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass diese Verpflichtungen durch eine beauftragte Person (Verwandte, Nachbarn) erfüllt wird.

Wir bitten insbesondere im Rahmen der Nachbarschaftshilfe älteren Menschen, die der Räum- und Streupflicht nur unter Schwierigkeiten nachkommen können, zu helfen!

Wichtig: Wenn die Gemeinde Gehwegflächen mit dem Kleintraktor abfährt, besteht die Anordnung, dass auch entlang privater Grundstücke der Pflug unten bleibt. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass für den Anlieger die Räum- und Streupflicht entfällt. Diese Pflicht und insbesondere auch die Haftung bleiben beim Anlieger.

 

Was ist zu räumen ?

Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf eine solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1 Meter Breite zu räumen.

Der geräumte Schnee oder das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche anzuhäufeln. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und Straßeneinläufe freizumachen, dass das Schmelzwasser abfließen kann.

Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumte Fläche vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen.

Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden.

Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden.

Ebenso darf der Schnee nicht auf die geräumte Straße geworfen werden.

 

Wann muss ich meiner Verpflichtung nachkommen ?

Werktags muss bis 7.00 Uhr geräumt und gestreut sein,

an Sonn- und Feiertagen gilt die Räum- und Streupflicht ab 8.30 Uhr.

Die Pflicht endet jeweils um 21.00 Uhr.

 

Winterdienst durch den Bauhof

Die Mitarbeiter des Bauhofs führen ihren Winterdienst entsprechend dem Räum- und Streuplan der Gemeinde aus.

Zunächst werden die Hauptverkehrsstraßen und Steilstrecken, sowie die neuralgischen Punkte (z.B. gefährliche Einmündungen) geräumt und gestreut.

Die Winterdienstfahrzeuge könne jedoch – insbesondere bei extremen Wetterlagen – nicht überall gleichzeitig sein. Wir bitten deshalb um Verständnis für die Mitarbeiter des Winterdienstes.

Die Art des Schneeräumens mit Schneepflügen führt notgedrungen auch dazu, dass der weggeräumte Schnee an den Rand geschoben wird. Es ist hierbei nicht immer möglich, auf Eingänge und Einfahrten von Grundstücken Rücksicht zu nehmen. Wir bitten hierfür um Verständnis.

Zum Schluss noch eine Bitte an alle PKW –Besitzer:

Parkende Fahrzeuge am Straßenrand, vor allem in schmalen Straßen stellen für die Räumfahrzeuge eine erhebliche Behinderung dar. Um Beschädigungen zu vermeiden und einen reibungslosen Winterdienst zu ermöglichen, sollten, sofern es vermieden werden kann, Fahrzeuge vor, während und nach großen Schneefällen nicht am Straßenrand abgestellt werden.